Kontrolle der Aufbewahrung

... wenn der Schutzmann zweimal klingelt

Seit den Geschehnissen in Winnenden am 11. März 2009 ist die Diskussion um eine Verschärfung des Waffengesetzes erneut entflammt. Jetzt und vor den Wahlen ist die Aussage in der Politik, dass es besser ist das bereits vorhandene Gesetz besser durchzusetzen.

Im Klartext heißt dies, dass auch die Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen, die ja bereits im Waffengesetz verankert wurden, auch wirklich durchgeführt werden sollen. Dabei hebelt wird bereits die nach dem Grundgesetz definierten Rechte der Waffenbesitzer durch das Waffengesetz beschnitten.

Auszug aus dem WaffG § 36 Abs. 3:
"... Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung,
kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung
der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt."

Daran, dass dies auch durchgeführt wird, davon können wir ausgehen. Wir kennen unsere Behörden und Ministerien. Es ist damit zu rechnen, dass bereits eine entsprechende Anweisung durch das Innenministerium ergangen ist, diese Möglichkeiten des Waffengesetzes öfter auszunutzen.

"Ich habe auch schon einen Krimi angesehen. Ohne Durchsuchungsbefehl brauche ich die nicht hereinlassen!" wird sich der eine oder der andere jetzt denken. Was dabei von Jägern und Schützen bis jetzt gleichermaßen übersehen wird, ist die Tatsache, dass der oben genannte Passus den Waffenbesitzer zur Mitwirkung verpflichtet. Ob man sich hier wirklich quer stellen sollte muss man sich schon mindestens zweimal überlegen.

Bitte lesen Sie hierzu auch den Artikel des Forums Waffenrecht.